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   BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04   

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https://dejure.org/2006,95
BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04 (https://dejure.org/2006,95)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - I ZB 28/04 (https://dejure.org/2006,95)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 (https://dejure.org/2006,95)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verwechslungsgefahr bei selbständig kennzeichnender Stellung eines Bildbestandteils

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr zweier Marken; Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung des Bildbestandteils im Markenrecht; Prüfung der Benutzungslage im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    "Malteserkreuz"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei selbständig kennzeichnender Stellung eines Bildbestandteils

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    "Malteserkreuz"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei selbständig kennzeichnender Stellung eines Bildbestandteils

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Malteserkreuz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Vorliegen der Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    "Malteserkreuz"

    Behält der mit der älteren Marke identische oder ähnliche Bildbestandteil einer aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehenden jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung, kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Einer schwarz-weiß ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 167, 322
  • GRUR 2006, 859
  • GRUR-RR 2010, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (786)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Dies kann auch anzunehmen sein, wenn das mit dem übernommenen Bestandteil identische oder ähnliche ältere Zeichen nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und der Gesamteindruck der zusammengesetzten jüngeren Marke von dem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE).

    Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo, jeweils m.w.N.).

    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 31 - THOMSON LIFE).

    Vielmehr kann einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE).

    Insbesondere wenn der Verkehr in dem Wortbestandteil "LAZARUS" eine Unternehmensbezeichnung sieht, wovon das Bundespatentgericht ausgeht, kommt eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE).

    Da es für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 37 - THOMSON LIFE).

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo).

    Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo, jeweils m.w.N.).

    (1) Das Bundespatentgericht ist in klanglicher Hinsicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass sich bei einer Kombination von Wort und Bild in einer Marke der Verkehr regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil bei einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND; BGH GRUR 2006, 60 Tz 20 - coccodrillo).

    Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder ähnliche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo; Büscher, GRUR 2005, 802, 805 f.; Ullmann, juris PR-WettbR 1/2005, Anm. 1).

    Denn dem Verkehr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo).

    Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Wort aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die nahe liegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz 22 - coccodrillo m.w.N.).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz 12 = WRP 2006, 92 - coccodrillo).

    Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder ähnliche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo; Büscher, GRUR 2005, 802, 805 f.; Ullmann, juris PR-WettbR 1/2005, Anm. 1).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die gesteigerte Kennzeichnungskraft von Haus aus besteht oder kraft Benutzung gewonnen wurde (vgl. BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

    Der genannte Erfahrungssatz verwehrt es somit nicht, in einzelnen Fällen dem Bildbestandteil einer Wort-/Bildmarke eine prägende Bedeutung zuzumessen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGH GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; Büscher, GRUR 2005, 802, 809).

    Denn dem Verkehr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo).

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder ähnliche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo; Büscher, GRUR 2005, 802, 805 f.; Ullmann, juris PR-WettbR 1/2005, Anm. 1).

    Denn dem Verkehr bleibt ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es deshalb eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 594, 597 - Ferrari-Pferd; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo).

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Im Widerspruchsverfahren ist - wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat - auf die eingetragene Form abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).

    Soweit dabei abschließende Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (zum Zeitpunkt BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV) zu treffen sind, ist auf Folgendes hinzuweisen:.

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

    Hat der Bildbestandteil der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, so kann sich eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus der Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit der Widerspruchsmarke ergeben (vgl. auch BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Der genannte Erfahrungssatz verwehrt es somit nicht, in einzelnen Fällen dem Bildbestandteil einer Wort-/Bildmarke eine prägende Bedeutung zuzumessen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGH GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; Büscher, GRUR 2005, 802, 809).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Handelt es sich bei der angegriffenen Marke um ein zusammengesetztes oder komplexes Zeichen, das neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen oder - wie hier - ähnlichen Bestandteil aufweist, so ist bei der Beurteilung, ob der mit der Widerspruchsmarke identische oder ähnliche Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Tz 19 - coccodrillo; Büscher, GRUR 2005, 802, 805 f.; Ullmann, juris PR-WettbR 1/2005, Anm. 1).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04
    Es besteht kein Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr auch sonst bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie den Wort- und nicht den Bildbestandteil in seine Erinnerung aufnimmt (vgl. BGHZ 139, 340, 348 f. - Lions).
  • BGH, 22.02.2001 - I ZR 194/98

    Dorf MÜNSTERLAND; Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65

    Drittzeichen im Widerspruchsverfahren

  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1969 - I ZR 122/67
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I).

    Das Berufungsgericht hat auch sonst keinen besonderen Umstand festgestellt, der es rechtfertigen könnte, einen der beiden oder sogar beide Bestandteile des Zeichens "Villa Culinaria" als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. zu solchen Umständen BGHZ 167, 322 Rn. 21 f. - Malteserkreuz I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Beschluss vom 29. Mai 2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 38 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal; GRUR 2012, 635 Rn. 27 ff. - METRO/ROLLER's Metro).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 23 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/ T-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809).

    In klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND; BGHZ 167, 322 Tz. 29 - Malteserkreuz).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

    Die farbliche Abweichung durch die beiden blauen Felder und die Ausführung der Buchstaben und Umrandungen in Silber führt das Zeichen der Beklagten nicht aus dem Bereich hochgradiger Ähnlichkeit mit der Marke heraus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 23 - Malteserkreuz; Büscher, GRUR 2015, 305, 310).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2010 - I ZR 153/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8368
BGH, 17.08.2010 - I ZR 153/08 (https://dejure.org/2010,8368)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2010 - I ZR 153/08 (https://dejure.org/2010,8368)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2010 - I ZR 153/08 (https://dejure.org/2010,8368)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags - Rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags - Rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Gehörsrüge infolge einer Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags - Rechtliches Gehör

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Grenzen der Hinweispflicht des Gerichts bei mangelnder Substantiierung des Parteivortrags - Rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    ZPO § 321a
    Zurückweisung der Gehörsrüge infolge einer Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unbegründete Gehörsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BGH, 17.08.2010 - I ZR 153/08
    Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (BVerfGE 84, 188, 190).
  • BGH, 12.05.2020 - VIII ZR 171/19

    Überraschungsentscheidung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlendem

    Ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 96, 189, 204; 98, 218, 263; 108, 341, 345 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, aaO Rn. 51; vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16, juris Rn 6; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - I ZR 153/08, juris Rn. 5; vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, WM 2014, 1786 Rn. 7 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 28.12.2021 - 20 O 51/21

    Abnahme mit Sachverständigem: Auch Mängel im Gutachten sind Protokollmängel!

    Gebotene Hinweise können insbesondere dann entfallen, wenn die betroffene Partei (hier die Klägerin) von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat und auf diese erkennbar auch eingegangen ist (vgl. BGH NJW 2013, 1733 Rn. 17; NJW-RR 2010, 70 Rn. 6; BeckRS 2010, 20762 Rn. 4; 2009, 28207 Rn. 5; NJW-RR 2008, 581 Rn. 2; NJW 2007, 759 Rn. 19).
  • LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 6 O 337/15

    Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für einen Kinderpudding

    Das Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, auf mangelnde Substantiierung eines Parteivorbringens hinzuweisen, wenn es sich um eine der zentralen Fragen handelt, um die der Streit der Parteien ging, und die Gegenpartei bereits darauf hingewiesen hatte, dass der Vortrag hierzu unsubstantiiert war (BGH, Urteil vom 17.8.2010 - I ZR 153/08, zit. nach juris).
  • BGH, 16.11.2020 - II ZB 2/20

    Vorlage des Fristenkalenders zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des

    Hierbei handelte es sich um keine Anforderung, mit der ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZR 153/08, juris Rn. 5).
  • LG Aachen, 16.04.2013 - 10 O 96/12

    Ausschluss des Rückgriffs auf die Gesellschafter einer Darlehensnehmerin

    Die durch den Gegner bereits ausreichend unterrichtete Partei bedarf keines weiteren Hinweises durch das Gericht (BGH NJW-RR 2008, 581, 582; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, I ZR 153/08, Rn 4, zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4443
BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08 (https://dejure.org/2010,4443)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2010 - I ZR 203/08 (https://dejure.org/2010,4443)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08 (https://dejure.org/2010,4443)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO
    Rechtliches Gehör: Umfang der Anhörungspflicht des Gerichts; Anforderungen an die Anhörungsrüge; Hinweispflicht des Gerichts

  • Wolters Kluwer

    Inhalt einer Anhörungsrüge i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Umfang der Anhörungspflicht des Gerichts; Anforderungen an die Anhörungsrüge; Hinweispflicht des Gerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Umfang der Anhörungspflicht des Gerichts; Anforderungen an die Anhörungsrüge; Hinweispflicht des Gerichts

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Inhalt einer Anhörungsrüge i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08
    Das Berufungsgericht durfte auch ohne rechtlichen Hinweis aus eigener Sachkunde entscheiden (BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft); die Klägerin hatte nur für den Fall um einen Hinweis gebeten, dass das Berufungsgericht der Ansicht sein sollte, es verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde.
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08
    Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begründung versehen.Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5.2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08
    Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und den die Beschwerde verwerfenden Beschluss mit einer Begründung versehen.Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschl. v. 5.5.2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 204/10

    Anzahl der kostenrechtlichen Rechtsmittelverfahren bei Anfechtung eines

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verle tzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

  • BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11

    Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1).
  • BGH, 27.06.2011 - IV ZR 117/09

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).

  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 15/11

    Begründetheit einer Anhörungsrüge bei fehlenden Ausführungen des Klägers bzgl.

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636).

  • BGH, 29.06.2011 - IV ZR 156/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Par teivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 115/11
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

  • BGH, 28.08.2013 - IV ZR 224/12

    Rüge neuer und eigenständiger Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinsichtlich

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).
  • BGH, 21.05.2012 - IV ZR 152/10

    Notwendigkeit der Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens der Parteien zur

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

  • BGH, 15.05.2012 - IV ZR 162/11

    Umfang der Begründungspflicht der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfGE 96, 205, 216 f.).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, 2636).

  • BGH, 23.07.2013 - IV ZR 370/12

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 525/15

    Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig; Anfechtbarkeit der Ablehnung

  • BGH, 10.04.2013 - VII ZR 269/11

    Rüge der neuen und eigenständigen Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG i.R.e.

  • BGH, 30.04.2014 - IV ZB 30/12

    Notwendigkeit des Vorliegens von neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen des

  • BGH, 05.03.2014 - IV ZR 158/13

    Notwendigkeit der Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen des

  • BGH, 19.08.2014 - IV ZR 13/14

    Beschränkung der Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen durch das

  • BGH, 21.08.2013 - IV ZR 172/13

    Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG

  • BGH, 01.04.2015 - IV ZR 372/14

    Notwendigkeit des Vorbringens neuer und eigenständiger Verletzungen bei der

  • BGH, 05.08.2014 - IV ZR 428/13

    Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen i.R.e. Anhörungsrüge

  • BGH, 18.12.2013 - IV ZR 354/12

    Beschränkung der Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen des Art.

  • BGH, 07.05.2013 - IV ZR 394/12

    Notwendigkeit des Vorbringens von neuen und eigenständigen Verletzungen des Art.

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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,857
LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09 (https://dejure.org/2010,857)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.08.2010 - 3 O 5617/09 (https://dejure.org/2010,857)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11. August 2010 - 3 O 5617/09 (https://dejure.org/2010,857)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • markenmagazin:recht

    Art. 5 GG; §§ 4, 14 MarkenG; §§ 3, 8 UWG
    Zwischen der Marke "THOR STEINAR” und "Storch Heinar” besteht keine Verwechslungsgefahr - Keine Rechtsverletzung bei humorvoller Parodie einer Marke

  • openjur.de

    § 4 MarkenG; § 8 UWG; Art. 5 Abs. 1 GG
    Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'Thor Steinar' und 'Storch Heinar'

  • openjur.de

    Marken- und Wettbewerbsrecht: Mangelnde Verwechslungsgefahr bei Assoziation zu bekanntem Begriff; Abgrenzung zwischen Herabsetzung und humorvoller Anspielung - Storch Heinar

  • aufrecht.de

    Storch Heinar vs. THOR STEINAR

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    T-Shirts und Marken: Ergänzung um eine Anekdote

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr bei Warenidentität der angebotenen und vertriebenen Waren auf einer Homepage mit den Marken und Waren eines Klägers; Kennzeichenmäßige Nutzung eines Zeichens, eines Wappens mit einem Storch und einer Bildmarke mit dem Andreaskreuz; ...

  • kanzlei.biz

    Keine Verletzung von "THOR STEINAR' durch "Storch Heinar"

  • rechtsportal.de

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr bei Warenidentität der angebotenen und vertriebenen Waren auf einer Homepage mit den Marken und Waren eines Klägers; Kennzeichenmäßige Nutzung eines Zeichens, eines Wappens mit einem Storch und einer Bildmarke mit dem Andreaskreuz; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • markenmagazin:recht (Kurzinformation)

    Thor Steinar-Prozess: Keine Markenverletzung durch Storch Heinar

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 14, 15 MarkenG; Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG
    Horch, Steinar!, Storch im Eimer oder schlicht "THOR STEINAR”? / Zur erlaubten satirischen Anlehnung einer Marke an eine andere

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Urteil im Fall "THOR STEINAR" gegen "Storch Heinar": Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Storch Heinar darf weiter ulken

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichenfolge "Storch Heinar"

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Storch Heinar gewinnt gegen "Thor Steinar"

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Storch Heinar« darf weiter vertrieben werden

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Satire-Zeichen "Storch Heinar" darf weiterhin verwendet werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "Storch Heinar" verletzt nicht Markenrechte von "Thor Steinar"

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Storch Heinar gewinnt gegen Thor Steinar

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    "Storch Heinar" ist nicht "Thor Steinar"

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "THOR STEINAR" unterliegt "Storch Heinar" im Markenrechtsprozess

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Thor Steinar verliert Markenrechtsklage gegen Storch Heinar // 11.08.2010 - Die bekannte Mediatex GmbH, Inhaberin der Modemarke "Thor Steinar", musste eine empfindliche Niederlage hinnehmen.

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2010)

    Thor Steinar verklagt Persiflage // Storch Heinar - dem "Endsieg" nahe

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Storch Heinar

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 384
  • GRUR-RR 2010, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 272/99

    Keine Verunglimpfung der Steinbauweise durch den Slogan "DIE 'STEINZEIT' IST

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Andernfalls würde der Begriff des Werbevergleichs uferlos ausgeweitet (BGH, GRUR 2002, 982 - die "Steinzeit" ist vorbei!).

    Solange der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher den in der Werbung enthaltenen Sprachwitz erkennt und merkt, dass es sich um eine humorvolles Wortspiel handelt, mit dem die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt werden soll, ist eine Herabsetzung nicht gegeben (BGH, GRUR 2002, 982 - die "Steinzeit" ist vorbei!).

  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stellt erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von dem Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird (BGH, GRUR 2010, 161 - Gib mal Zeitung).
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Der einzige Bezug erschöpft sich erkennbar darin, dass das klägerische Zeichen satirisch verfremdet wurde und deshalb als Scherz empfunden werden soll, was der Verkehr ebenso sieht (so auch BGH, GRUR 1986, 759 - "BMW").
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 215/99

    "Lottoschein"; Begriff des Mitbewerbers bei Branchenverschiedenheit der Angebote

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Solange der Werbende mit ironischen Anklängen nur Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit der Werbung aber, weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt, keine Abwertung des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung (BGH, GRUR 2002, 828 - Lottoschein).
  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92

    Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Wenn das beanstandete Verhalten allein diesem Zweck, nicht aber einer satirischen Auseinandersetzung mit dem Ruf oder den Werbemethoden der Klägerin diene, sei das Recht auf satirische Meinungsäußerung nicht einschlägig (BGH, NJW 1994, 1954 - Mars-Kondom).
  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82

    Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Dadurch werde eine Diffamierung nicht bewirkt (BGH, NJW 1984, 1956 - Mordoro).
  • OLG Hamburg, 05.01.2006 - 5 W 1/06

    Markenrecht: Verwendung bekannter Marken auf sog. Abi-T-Shirts

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Der angegriffene Aufdruck stelle eine eigenständige kreative Leistung dar, bei der zwar auch auf einen bekannten Werbeslogan der Klägerin zurückgegriffen werde, bei der das streitgegenständliche Kennzeichen jedoch nur eine untergeordnete Rolle spiele (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 231 - Bildmarke AOL).
  • OLG Frankfurt, 17.12.1981 - 6 U 49/81
    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Der in der "Verballhornung" der Marke der Klägerin liegende Scherz, der als allgemeine Aussage eine gesellschaftliche Diskussion aufgreift, ohne direkt auf die Klägerin einzugehen, führt nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Klägerin, da diese "Verballhornung" nach Inhalt und Form nicht geeignet ist, die Klägerin in ihrem Ansehen als Wirtschaftsunternehmen vor der Öffentlichkeit herabzuwürdigen (so auch OLG Frankfurt, NJW 1982, 648 - "Lusthansa").
  • KG, 20.08.1996 - 5 U 4311/96

    Alles wird teurer - Satirische Verwendung von Markennamen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Das Unternehmen müsse sich dieser Auseinandersetzung stellen und sei nicht berechtigt, den Meinungskampf unter Heranziehung des Wettbewerbsrechts mit Verbotsverfügungen zu unterlaufen (KG, GRUR 1997, 295 - "Alles wird teuer").
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 11.08.2010 - 3 O 5617/09
    Von einem markenmäßigen Gebrauch ist auszugehen, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH, GRUR 2005, 583 - Lila Postkarte).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

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Rechtsprechung
   BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,20370
BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02 (https://dejure.org/2004,20370)
BPatG, Entscheidung vom 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02 (https://dejure.org/2004,20370)
BPatG, Entscheidung vom 01. Oktober 2004 - 25 W (pat) 85/02 (https://dejure.org/2004,20370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 343
  • GRUR-RR 2010, 456 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Die die Rechtsbehauptung stützenden Tatsachen hat der Inhaber der älteren Marke darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BPatG GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 210/02 - Acelat/ACESAL; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 305 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 42, Rdnr 54), und zwar für alle von ihr in diesem Zusammenhang beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen (vgl BGH WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 308).

    Eine solche Verwechslungsgefahr, die auch zwischen einer Bildmarke und einem Wortzeichen in Betracht kommen kann (vgl BGH WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder), setzt allerdings voraus, daß das Wort aus der Sicht der Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt.

    Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29. April 2004 (WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder) im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Nrn 2 und 3 MarkenG bestätigt.

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01

    Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Dies bedeutet für farbig angemeldete und eingetragene Marken, daß ihr Schutz auf die konkrete farbige Gestaltung festgelegt ist, diese also den Schutzgegenstand wie auch den Schutzumfang bestimmt und beschränkt (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel).

    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr. 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).

    Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr, die keine Alternative zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr darstellt, sondern diese näher bestimmt, kommt es nicht auf irgendeine wie auch immer begründete gedankliche Assoziation an, sondern maßgeblich ist allein eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze; GRUR Int 1999, 754 - Lloyd; GRUR Int 2000, 899 - Marca/Adidas; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 459 ff mwN).

    Daß sich Übereinstimmungen in den Marken ergeben, die einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw der Wertschätzung einer Kennzeichnung nahe kämen, reicht für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung ebenso wenig aus wie eine rein assoziative gedankliche Verbindung beider Marken, wenn die Wahrnehmung der einen Marke Erinnerungen an die andere Marke weckt, obwohl Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze; GRUR Int 2000, 899 - Marca/Adidas).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    In diesem Zusammenhang bestehen Zweifel bereits daran, ob die Art der Verwendung der markenmäßigen Kennzeichnungskraft zugerechnet werden könnte (vgl BGH MarkenR 2003, 385 - City Plus).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für eine derartige Annahme einer allein prägenden Bedeutung deshalb in der Regel noch nicht aus, dass der maßgebliche Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens nur gleichwertig oder wesentlich mitbestimmt (vgl BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; MarkenR 2000, 321, 323 - PAPPAGALLO; BGH MarkenR 2002, 165, 167 - BIG - mwH).

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Zwar kann der Verkehr unter Umständen aufgrund der Gestaltung, bestimmter Werbemaßnahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennen oder in Fällen zusammengesetzter Zeichen einen Zeichenbestandteil auch im Sinne eines sonst selbständig verwendeten Zweitkennzeichens auffassen (vgl BGH GRUR 2002, 171 - MARLBORO-DACH).

    Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken, geht aber wegen deren teilweisen Übereinstimmung von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern aus (vgl BGH GRUR 2002, 171 - Marlboro-Dach).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr, die keine Alternative zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr darstellt, sondern diese näher bestimmt, kommt es nicht auf irgendeine wie auch immer begründete gedankliche Assoziation an, sondern maßgeblich ist allein eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze; GRUR Int 1999, 754 - Lloyd; GRUR Int 2000, 899 - Marca/Adidas; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 459 ff mwN).

    Daß sich Übereinstimmungen in den Marken ergeben, die einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw der Wertschätzung einer Kennzeichnung nahe kämen, reicht für die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung ebenso wenig aus wie eine rein assoziative gedankliche Verbindung beider Marken, wenn die Wahrnehmung der einen Marke Erinnerungen an die andere Marke weckt, obwohl Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Springende Raubkatze; GRUR Int 2000, 899 - Marca/Adidas).

  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Die die Rechtsbehauptung stützenden Tatsachen hat der Inhaber der älteren Marke darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl BPatG GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / CEFASEL; BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 25 W (pat) 210/02 - Acelat/ACESAL; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 305 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 42, Rdnr 54), und zwar für alle von ihr in diesem Zusammenhang beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen (vgl BGH WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr 308).

    Abgesehen davon, daß damit die Verkehrsbekanntheit nicht "liquide" ist (vgl BPatG GRUR 2001, 513 - CEFABRAUSE / Cefasel mwH), zeigt das überreichte Material im wesentlichen die Verwendung der Widerspruchsmarke in farbiger Gestaltung mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund.

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr. 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).

    Auch der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat in der "Drei Punkt"-Entscheidung (GRUR 1956, 183) ausgeführt, daß sich der Markenschutz nicht auf eine Farbgebung der älteren Marke erstrecken kann, die gegenüber der eingetragenen Form zu einem abweichenden Bild mit anderen charakteristischen Merkmalen führt.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Hierzu zählen insbesondere Marktanteile, Intensität, geografische Verteilung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel sowie die dadurch erreichte Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen, die nicht allein aus den erreichten Umsatzzahlen abgeleitet werden kann (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; GRUR 2002, 804 - Philips; BGH GRUR 2002, 1067 - DKV / OKV; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9, Rdnr 295 ff).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Hierzu zählen insbesondere Marktanteile, Intensität, geografische Verteilung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel sowie die dadurch erreichte Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen, die nicht allein aus den erreichten Umsatzzahlen abgeleitet werden kann (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; GRUR Int 1999, 734 - Lloyd; GRUR 2002, 804 - Philips; BGH GRUR 2002, 1067 - DKV / OKV; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9, Rdnr 295 ff).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 9/01

    "Kelly"; Deutung einer Bezeichnung als Personenname

  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

  • BPatG, 22.10.1996 - 24 W (pat) 241/95
  • RG, 06.05.1913 - II 64/13

    Färbung von Warenzeichen

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08

    Malteserkreuz III

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2005, 343).
  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 42/02
    Zur Begründung weist sie zunächst auf die Ausführungen des dortigen Inhabers der angegriffenen Marke und Beschwerdegegners im Schriftsatz vom 10. März 2003 in der Parallelsache 25 W (pat) 85/02 hin, in der die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr zwischen denselben Marken verneint hatte.

    Sie schließt sich der Auffassung der Markenstelle an und nimmt auf ihre Beschwerdebegründung in der Parallel-Sache 25 W (pat) 85/02 Bezug.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie der Akten in der Parallel-Sache 25 W (pat) 85/02 und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    Die von der Widersprechenden im Parallelverfahren 25 W (pat) 85/02 vorgelegten Unterlagen, mit denen die dort bestrittene Benutzung der älteren Marke glaubhaft gemacht werden sollte, sind nach Auffassung des Senats zum Nachweis einer durch intensive, markenmäßige Benutzung nachträglich gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form nicht geeignet.

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 29/04

    Verwechslungsgefahr zweier Marken bei selbständig kennzeichnender Stellung eines

    Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Widersprechenden zurückgewiesen (GRUR 2005, 343).
  • BPatG, 11.06.2013 - 24 W (pat) 116/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "LAZARUS" - zur Nachholung der Kostenentscheidung

    Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2004 (Az.: 25 W (pat) 85/02) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (Az.: I ZB 29/04) diesen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
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